Am 5. Februar 2014 bestätigten die Mitgliedstaaten im Komitee der Ständigen Vertreter (COREPER II) die von der griechischen Ratspräsidentschaft erzielte politische Einigung in den Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament in Bezug auf einem Vorschlag für die Modifizierung der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen. Das vorläufige Übereinkommen zwischen der griechischen Präsidentschaft und dem Europäischen Parlament wurde im Dreiergespräch vom 29. Januar abgeschlossen. Die Verordnung kann in erster Lesung nach der förmlichen Abstimmung im Europäischen Parlament und im Rat angenommen werden.
Die geänderte Verordnung Nr 1215/2012 verdeutlicht den Betrieb der Vorschriften über die Zuständigkeit in Bezug auf das einheitliche Patentgericht und den Gerichtshof der Benelux-Staaten. Auch enthält sie Bestimmungen über die Anwendung der Vorschriften für die Annerkennung und Vollstreckung in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern, die nicht Vertragsparteien der einschlägigen internationalen Übereinkünfte sind. Schließlich dient diese Verordnung der Lösung des Problems des Mangels an einheitlichen Vorschriften über die gerichtliche Ζuständigkeit Beschuldigten aus Drittländern gegenüber.
“Durch die Änderung der Verordnung ‚Brüssel I’ hat heute die EU einen Schritt vorwärts in der Umsetzung des neuen EU-Patentrechtes und seiner Regeln über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen gemacht und schafft somit günstige Voraussetzungen für den Arbeitsbeginn des neuen einheitlichen EU-Patentgerichts (EEUPC). Die griechische Präsidentschaft möchte der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament ihren Dank für ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit aussprechen, die in so kurzer Zeit zu einem so wichtigen Ergebnis führte“, so Herr Charalambos Athanasiou, Minister für Justiz, Transparenz und Menschenrechte.
Hintergrund:
Durch die (EU) Nr 1215/2012 Verordnung (Brüssel I-Verordnung [Neufassung]) werden Regelungen festgelegt, nach denen die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten bestimmt wird, so dass Parallelvefahren bei den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten vermieden werden. Sie enthält Vorschriften für die Annerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nationaler Gerichte anderer Mitgliedstaaten und deckt Rechtsstreitigkeiten im Gebiet Rechte des geistigen Eigentums (IPR) einschließlich Patenten ab. Die überarbeitete Verordnung (EU) Nr 1215/2012 wird am 10. Januar 2015 in Kraft treten.
Im Dezember 2012 wurde eine Vereinbarung über das so genannte Patentschutz Paket getroffen – eine Legislativinitiative, die zwei Verordnungen ("Unified Patent Regulations”) und eine internationale Übereinkunft (“Unified Patent Court Agreement" oder "UPC Agreement") umfaßte und so die Rechtsgrundlage für die Entwicklung eines einheitlichen Patentschutzes in der EU geschaffen hat. Dem einheitlichen Patentgericht wird die ausschließliche Zuständigkeit eingeräumt und somit die Befugnis, die nationalen Gerichte für alle unter das "UPC Agreement" fallenden Fragen zu ersetzen.
Zwei Monate früher unterzeichneten Belgien, Luxemburg und die Niederlande, i. e. die Vertragsparteien des Vertrags vom 31. März 1965, ein Protokoll zur Modifizierung des Vertrags. Durch denselben Vertrag wurde der Benelux-Gerichtshof errichtet, der die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Regeln für die Benelux-Mitgliedstaaten zu verschiedenen Themen, wie z. B. geistiges Eigentum, gewährleisten sollte. Das Protokoll erweitert die Zuständigkeiten des Benelux-Gerichtshofs um weiteren gerichtlichen Zuständigkeiten, die dem Geltungsbereich der Brüssel I Verordnung fallen.
Sowohl das “UPC Agreement" als auch das Protokoll zum Beneluxvertrag von 1965 können nicht vor dem Eingang in Kraft der Änderungen der Brüssel I-Verordnung (Neufassung) in Kraft gesetzt werden.